Außerordentliche Mitgliederversammlung am 5. Juni


Sehr geehrte Mitglieder,
leider kam es bei der vergangenen ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.05.2026 nicht zur ursprünglich anberaumten Abstimmung über die eingereichten Satzungsänderungen (TOP 12).
Dieses Votum muss nachgeholt werden!
Daher lädt die SG Schulzendorf e.V. am
Freitag, den 05.06.2026 um 17 Uhr auf dem Sportplatz Schulzendorf
zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Aufgrund der unglücklichen Missstände bei der Abstimmung über die Satzungsänderungen und der Kurzfristigkeit der Ansetzung der daraus resultierenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewährt der Vorstand seinen Mitgliedern aus Kulanz die Möglichkeit bis zur Wahl am 05.06.2026 nachträglich Vorschläge auf Satzungsänderung beim Vorstand schriftlich einzureichen zu können und hebt die satzungsgemäße Einreichungsfrist für diese Wahl einmalig auf.
Die Dringlichkeit der nachträglich eingereichten Vorschläge muss aber weiterhin erst mit einer 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung angenommen werden.
Mit dieser Einladung erhaltet ihr nachfolgend die Tagesordnung sowie die Übersicht der bisher eingereichten Anträge auf Satzungsänderung.
Die auf der Mitgliederversammlung bereits gewählten Vorstände des erweiterten Vorstandes sind bis zur Wahl am 05.06.2026 per Kooption in ihre jeweiligen Ämter erhoben und hiermit bekannt gemacht.
Vorstand Jugend: Marcel Becker
Vorstand Marketing und Kommunikation: Ilona Schmitt
Vorstand laufender Geschäftsbetrieb: Ilona Prengel
Vorstand Organisation und Sicherheit: Ralph Schreiber und Andreas Mewes
Tagesordnung
TOP 1
Begrüßung der anwesenden Mitglieder und Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorstandsvorsitzenden
TOP 2
Wahl des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung
TOP 3
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
TOP 4
Abstimmung über die Dringlichkeit und Zulassung von nachträglich eingereichten Anträgen auf Satzungsänderung
TOP 5
Abstimmung über die einzelnen eingereichten Anträge auf Satzungsänderung
TOP 6
Feststellung der Satzungsänderungen
TOP 7
Beendigung der Mitgliederversammlung
Übersicht der eingereichten Anträge auf Satzungsänderung
A 1 – NACHTRAG – §1 Allgemeines
(6.1) Wirtschaftliche Betätigung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke und zur Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel ist der Verein berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, soweit diese den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen oder deren Förderung ermöglichen. Zu den zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins gehören insbesondere: • die Durchführung von Sportveranstaltungen, Turnieren und sonstigen Veranstaltungen • der Verkauf von Vereinsartikeln, Sportbekleidung, Sportgeräten und sonstigem Merchandising • der Betrieb eines Vereins- oder/mehrerer Online-Shops • Sponsoring- und Werbekooperationen mit Unternehmen • Marketing- und Vertriebskooperationen • der Verkauf von Eintrittskarten, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsbetrieb Der Verein ist berechtigt zur Durchführung solcher wirtschaftlichen Tätigkeiten organisatorische Einrichtungen zu schaffen, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu führen oder sich an Unternehmen zu beteiligen sowie Gesellschaften zu gründen sofern dies der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke dient. Die steuerlichen Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften bleiben unberührt. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nicht zum Hauptzweck des Vereins werden. A 2 – NACHTRAG – §2 Mitgliedschaft
(4) Mitglieder mit Zweitspielrecht Mitglied mit Zweispielrecht können natürliche Personen werden, die bereits Mitglied eines anderen Vereins sind und sich aktiv und sportlich in der SG Schulzendorf e.V. beteiligen. Voraussetzung dazu ist die erteilte Zweitspielberechtigung durch den zuständigen Dachverband. Mitglieder mit Zweitspielrecht haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind von sonstigen satzungsmäßigen Verpflichtungen und Rechten befreit. Es gilt die Beitragsordnung. A 3 – ÄNDERUNG – §2 Mitgliedschaft (5) Erwerb der Mitgliedschaft
ALT Mitglied des Vereins können die in ( 1 ) bis ( 3 ) Genannten werden. Aufnahmeanträge für die ordentliche aktive und ordentliche passive Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft sind schriftlich auf dem dafür bestimmten Antragsformular an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme und gibt die Entscheidung den Antragstellern schriftlich bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine schriftliche Ablehnung des Aufnahmeantrages, so gilt die Aufnahme als vollzogen. ↓ NEU ↓ Mitglied des Vereins können die in §2 (1) bis (4) Genannten werden. Aufnahmeanträge und weitere dazu bei Bedarf benötigte nicht näher bekannte Unterlagen für die ordentliche aktive, ordentliche passive Mitgliedschaft, Mitgliedschaft mit Zweitspielrecht sowie die Fördermitgliedschaft sind schriftlich auf dem dafür bestimmten Antragsformular (einschließlich aller nicht hier aufgeführten zusätzlich benötigten Unterlagen) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme und gibt die Entscheidung den Antragstellern schriftlich bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine schriftliche Ablehnung des Aufnahmeantrages, so gilt die Aufnahme als vollzogen. A 4 – NACHTRAG – §5 Vereinsstrafen
• Außerordentliche Arbeitseinsätze A 5 – ÄNDERUNG – §6 Beiträge und Gebühren
ALT §6 Beiträge und Gebühren Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung beschließt der Vereinsvorstand bis zum 31.08. eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr. Beschlussfassungen des Vereinsvorstandes zur Beitragsordnung erfordern eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern bis zum 10.09. des Jahres durch Aushang bekannt zu machen. ↓ NEU ↓ §6 Beiträge sowie Gebühren Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge sowie Gebühren (§58 Nr. 2 BGB). Die Höhe der Beiträge, etwaiger anfallender Gebühren, Geldstrafen u.Ä., deren Erläuterungen, Fälligkeiten sowie Einzelheiten zur Zahlungsweise und weitere damit verbundene Festlegungen und Hinweise regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen und allen Mitgliedern bekanntgegeben. A 6 – ÄNDERUNG – §10 Mitgliederversammlung (1) Ordentliche Mitgliederversammlung
ALT Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal - möglichst im 1. Quartal - je Geschäftsjahr zusammen. ↓ NEU ↓ Sie tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (§36 BGB) oder 10% der Mitglieder über 18 Jahre es verlangen. Dieses Verlangen muss dem Vorstand gegen Unterschrift übergeben werden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn im gleichen Jahr eine Vorstandswahl turnusmäßig stattfindet. A 7 – ÄNDERUNG – §10 Mitgliederversammlung (2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
ALT • ein Viertel der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beantragen oder ↓ NEU ↓ • 10% der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beantragen A 8 – ÄNDERUNG – §11 Vorstand
ALT Darüber hinaus sollen folgende weiter Vorstandsmitglieder gewählt werden: • Jugendwart • Vorstand für Organisation und Technik • Schriftführer • Koordinator Männerfußball ↓ NEU ↓ Darüber hinaus sollen folgende weiter Vorstandsmitglieder gewählt werden: • Vorstand Jugend • Vorstand Marketing und Kommunikation • Vorstand für Organisation und Sicherheit • Vorstand laufender Geschäftsbetrieb A 9 – ÄNDERUNG – diverse (semantische) Änderungen
Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V. → SG Schulzendorf e.V. Geschäftsadresse → Vereins- und Geschäftsadresse Registernummer 5212 → Registernummer VR 5212 Vorstandsvorsitzende → 1. Vorstandsvorsitzende Stellvertretender Vorsitzende → 2. Vorstandsvorsitzende Kassenprüfer → Revisionskommission
leider kam es bei der vergangenen ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.05.2026 nicht zur ursprünglich anberaumten Abstimmung über die eingereichten Satzungsänderungen (TOP 12).
Dieses Votum muss nachgeholt werden!
Daher lädt die SG Schulzendorf e.V. am
Freitag, den 05.06.2026 um 17 Uhr auf dem Sportplatz Schulzendorf
zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Aufgrund der unglücklichen Missstände bei der Abstimmung über die Satzungsänderungen und der Kurzfristigkeit der Ansetzung der daraus resultierenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewährt der Vorstand seinen Mitgliedern aus Kulanz die Möglichkeit bis zur Wahl am 05.06.2026 nachträglich Vorschläge auf Satzungsänderung beim Vorstand schriftlich einzureichen zu können und hebt die satzungsgemäße Einreichungsfrist für diese Wahl einmalig auf.
Die Dringlichkeit der nachträglich eingereichten Vorschläge muss aber weiterhin erst mit einer 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung angenommen werden.
Mit dieser Einladung erhaltet ihr nachfolgend die Tagesordnung sowie die Übersicht der bisher eingereichten Anträge auf Satzungsänderung.
Die auf der Mitgliederversammlung bereits gewählten Vorstände des erweiterten Vorstandes sind bis zur Wahl am 05.06.2026 per Kooption in ihre jeweiligen Ämter erhoben und hiermit bekannt gemacht.
Vorstand Jugend: Marcel Becker
Vorstand Marketing und Kommunikation: Ilona Schmitt
Vorstand laufender Geschäftsbetrieb: Ilona Prengel
Vorstand Organisation und Sicherheit: Ralph Schreiber und Andreas Mewes
Tagesordnung
TOP 1
Begrüßung der anwesenden Mitglieder und Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorstandsvorsitzenden
TOP 2
Wahl des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung
TOP 3
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
TOP 4
Abstimmung über die Dringlichkeit und Zulassung von nachträglich eingereichten Anträgen auf Satzungsänderung
TOP 5
Abstimmung über die einzelnen eingereichten Anträge auf Satzungsänderung
TOP 6
Feststellung der Satzungsänderungen
TOP 7
Beendigung der Mitgliederversammlung
Übersicht der eingereichten Anträge auf Satzungsänderung
A 1 – NACHTRAG – §1 Allgemeines
(6.1) Wirtschaftliche Betätigung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke und zur Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel ist der Verein berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, soweit diese den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen oder deren Förderung ermöglichen. Zu den zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins gehören insbesondere: • die Durchführung von Sportveranstaltungen, Turnieren und sonstigen Veranstaltungen • der Verkauf von Vereinsartikeln, Sportbekleidung, Sportgeräten und sonstigem Merchandising • der Betrieb eines Vereins- oder/mehrerer Online-Shops • Sponsoring- und Werbekooperationen mit Unternehmen • Marketing- und Vertriebskooperationen • der Verkauf von Eintrittskarten, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsbetrieb Der Verein ist berechtigt zur Durchführung solcher wirtschaftlichen Tätigkeiten organisatorische Einrichtungen zu schaffen, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu führen oder sich an Unternehmen zu beteiligen sowie Gesellschaften zu gründen sofern dies der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke dient. Die steuerlichen Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften bleiben unberührt. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nicht zum Hauptzweck des Vereins werden. A 2 – NACHTRAG – §2 Mitgliedschaft
(4) Mitglieder mit Zweitspielrecht Mitglied mit Zweispielrecht können natürliche Personen werden, die bereits Mitglied eines anderen Vereins sind und sich aktiv und sportlich in der SG Schulzendorf e.V. beteiligen. Voraussetzung dazu ist die erteilte Zweitspielberechtigung durch den zuständigen Dachverband. Mitglieder mit Zweitspielrecht haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind von sonstigen satzungsmäßigen Verpflichtungen und Rechten befreit. Es gilt die Beitragsordnung. A 3 – ÄNDERUNG – §2 Mitgliedschaft (5) Erwerb der Mitgliedschaft
ALT Mitglied des Vereins können die in ( 1 ) bis ( 3 ) Genannten werden. Aufnahmeanträge für die ordentliche aktive und ordentliche passive Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft sind schriftlich auf dem dafür bestimmten Antragsformular an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme und gibt die Entscheidung den Antragstellern schriftlich bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine schriftliche Ablehnung des Aufnahmeantrages, so gilt die Aufnahme als vollzogen. ↓ NEU ↓ Mitglied des Vereins können die in §2 (1) bis (4) Genannten werden. Aufnahmeanträge und weitere dazu bei Bedarf benötigte nicht näher bekannte Unterlagen für die ordentliche aktive, ordentliche passive Mitgliedschaft, Mitgliedschaft mit Zweitspielrecht sowie die Fördermitgliedschaft sind schriftlich auf dem dafür bestimmten Antragsformular (einschließlich aller nicht hier aufgeführten zusätzlich benötigten Unterlagen) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme und gibt die Entscheidung den Antragstellern schriftlich bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine schriftliche Ablehnung des Aufnahmeantrages, so gilt die Aufnahme als vollzogen. A 4 – NACHTRAG – §5 Vereinsstrafen
• Außerordentliche Arbeitseinsätze A 5 – ÄNDERUNG – §6 Beiträge und Gebühren
ALT §6 Beiträge und Gebühren Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung beschließt der Vereinsvorstand bis zum 31.08. eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr. Beschlussfassungen des Vereinsvorstandes zur Beitragsordnung erfordern eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern bis zum 10.09. des Jahres durch Aushang bekannt zu machen. ↓ NEU ↓ §6 Beiträge sowie Gebühren Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge sowie Gebühren (§58 Nr. 2 BGB). Die Höhe der Beiträge, etwaiger anfallender Gebühren, Geldstrafen u.Ä., deren Erläuterungen, Fälligkeiten sowie Einzelheiten zur Zahlungsweise und weitere damit verbundene Festlegungen und Hinweise regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen und allen Mitgliedern bekanntgegeben. A 6 – ÄNDERUNG – §10 Mitgliederversammlung (1) Ordentliche Mitgliederversammlung
ALT Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal - möglichst im 1. Quartal - je Geschäftsjahr zusammen. ↓ NEU ↓ Sie tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (§36 BGB) oder 10% der Mitglieder über 18 Jahre es verlangen. Dieses Verlangen muss dem Vorstand gegen Unterschrift übergeben werden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn im gleichen Jahr eine Vorstandswahl turnusmäßig stattfindet. A 7 – ÄNDERUNG – §10 Mitgliederversammlung (2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
ALT • ein Viertel der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beantragen oder ↓ NEU ↓ • 10% der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung beantragen A 8 – ÄNDERUNG – §11 Vorstand
ALT Darüber hinaus sollen folgende weiter Vorstandsmitglieder gewählt werden: • Jugendwart • Vorstand für Organisation und Technik • Schriftführer • Koordinator Männerfußball ↓ NEU ↓ Darüber hinaus sollen folgende weiter Vorstandsmitglieder gewählt werden: • Vorstand Jugend • Vorstand Marketing und Kommunikation • Vorstand für Organisation und Sicherheit • Vorstand laufender Geschäftsbetrieb A 9 – ÄNDERUNG – diverse (semantische) Änderungen
Sportgemeinschaft Schulzendorf e.V. → SG Schulzendorf e.V. Geschäftsadresse → Vereins- und Geschäftsadresse Registernummer 5212 → Registernummer VR 5212 Vorstandsvorsitzende → 1. Vorstandsvorsitzende Stellvertretender Vorsitzende → 2. Vorstandsvorsitzende Kassenprüfer → Revisionskommission